Tennisclub Hahnheim – Selzen e. V.
- Nach den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 12. März 1991 -
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 28. Oktober 1977 in Hahnheim gegründete Verein führt den Namen
„Tennisclub Hahnheim-Selzen e.V.“
Die Vereinsfarben sind „Blau-Weiß“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des zuständigen Landesfachverbandes. Der Verein hat seinen Sitz in Hahnheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der TC bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports als Volkssport. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
Dieses Ziel soll unter anderem erreicht werden durch:
a) Ausübung und Förderung des Sports, vor allem des Tennissports
b) Beteiligung an Wettkämpfen und Turnieren
c) Pflege der Sportkameradschaft
d) Betreuung und Förderung der Jugend
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche (aktiv Tennis spielende) und außerordentliche (passive, nicht Tennis spielende) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können unter der gleichen Voraussetzung die Mitgliedschaft erwerben, jedoch ist bei ihnen die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Das Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Bewerber wird über das Ergebnis schriftlich in Kenntnis gesetzt.
4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten laufenden Mitgliedsbeitrages einen Mitgliedsausweis.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Die Ehrenmitgliedschaft werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Gesamtvorstandes durch die Hauptversammlung mit drei Viertel Mehrheit.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben das Wahlrecht und sind wählbar. Sie haben zu allen Clubveranstaltungen freien Zutritt und dürfen die Clubeinrichtungen unentgeltlich benutzen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) entsprechend der Spiel- und Platzordnung sowie der Hausordnung die Einrichtungen des Tennisclubs zu benutzen.
b) nach Maßgabe des § 9 dieser Satzung Anträge an die Versammlung zu stellen, das Stimm- und Wahlrecht auszuüben und gewählt zu werden.
2. Die Mitglieder haben die Pflichta) die Ziele des Tennisclubs zu fördern, seine Satzung anzuerkennen und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen nachzukommen, ferner den Anordnungen des Vorstandes und der bestellten Ausschüsse (z. B. Spielausschuß) Folge zu leisten und die Spiel-, Platz- und Hausordnung unbedingt zu beachten.
b) Veränderungen der Adresse und sonstigen für den Club wichtigen Tatsachen sogleich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
c) den Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Beitragsordnung und gemäß den von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträgen, Umlagen usw. pünktlich nachzukommen. Die laufenden Beiträge sind grundsätzlich als Vierteljahresbeiträge und zwar zum Quartalsbeginn zu zahlen. Bleibt ein Mitglied mit den fälligen Beiträgen länger als vier Wochen im Rückstand, so ist der Vorstand ermächtigt, diese, zuzüglich Kosten gegebenenfalls zwangsweise einzuziehen und das Mitglied für ausgeschlossen zu erklären. In Härtefällen kann der Vorstand auf Ersuchen Zahlungsfristen gewähren. Grundsätzlich ruhen alle Mitgliedschaftsrechte, wenn ein Mitglied länger als vier Wochen mit seinen Zahlungen im Rückstand ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Die Erklärung muss, soll sie von der Zahlung des laufenden Beitrages für das nächste Vierteljahr befreien, spätestens sechs Wochen vorher schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Tennisclub ausschließen, wenn es
a) seine
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein gemäß §
6 Abs.
2c nicht erfüllt hat
b) sich vereinsschädigend verhält
c) wiederholt oder in gröblicher Weise gegen die Satzung und die Interessen des Tennisclubs verstoßen hat.
Von
seinem Ausschluss zu a) bis c) ist dem betreffenden Mitglied vor dem
Vorstand oder einem
von diesem eingesetzten Ausschuss Gelegenheit
zur Stellungnahme zu
geben.
4. Beim Ausscheiden ist alles im Besitz des Mitgliedes befindliche Klubeigentum zurückzugeben. Es erlöschen alle Rechte an dem Club. Ein Anrecht auf Klubeigentum und am Klubvermögen besteht danach nicht mehr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Tennisclubs sind
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Tennisclubs. In ihren Zuständigkeitsbereich fallen:
a) Entgegennahme und Prüfung der vom Vorstand und den Kassenprüfern zu erstattenden Berichte.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Ehrung verdienter Mitglieder und Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Festlegung des Beitrages und der Aufnahmegebühren
f) Festlegung außerordentlicher Umlagen
g) Anfechtung von Vorstandsbeschlüssen und Absetzung von Vorstandsmitgliedern bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über vorliegende sonstige Anträge
j) Beschlussfassung über Anschaffungen wenn die Aufwendungen hierfür das Beitragsaufkommen des Tennisclubs im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr übersteigen.
2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt.
3. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an, soweit § 6, Ziffer 2c dem nicht entgegensteht.
4. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzungen nicht eine andere Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Hauptversammlung leitenden Vorsitzenden.
Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
5. Der Vorstand ist alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich. Die Abstimmungen müssen auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten geheim erfolgen, wenn sich mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl stellen.
Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit erhält. Sofern im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit erhält, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern statt, die die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt haben. Hierbei entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichzeit das Los. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Änderung in einer folgenden Jahreshauptversammlung beschlossen wird und das Amtsgericht hiervon Kenntnis erhält.
6. Der Vorstand hat die Tagesordnung für jede Hauptversammlung festzustellen. Die Einladung hat an alle Mitglieder unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher, wobei der Tag der Postaufgabe gilt, zu erfolgen. Es genügt auch eine entsprechende Anzeige in der AZ-Mainz/Landskrone.
7. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
8. Änderungen der Tagesordnung während der Versammlung sind nur nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit
b) auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder, soweit der Antrag sachlich begründet und dem Vorstand
Die außerordentliche Hauptversammlung kann nur über die Punkte beschließen, die vom Vorstand unter Beachtung der Buchstaben a) und b) auf die Tagesordnung der Einberufung gesetzt wurden.
§ 11 Protokolle, Beurkundung
Die Beurkundung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Aufnahme eines Protkolls, das vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes, wenn möglich eines Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
1.Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender
Sportwart
Jugendsportwart
Schriftführer und Protokollführer
Schatzmeister
2. Ein von den jugendlichen Vereinsmitgliedern zu wählender Jugendvertreter kann vom Vorstand zu Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Ab vollendetem 21. Lebensjahr ist der Vertreter nicht mehr wählbar.
3. Der TC wird in allen seinen Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Klubvermögen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister oder 3. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Schatzmeisters Gebrauch machen.
5. Der Gesamtvorstand ist zuständig für Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. Er ist insbesondere dazu berufen
a) über wichtige Angelegenheiten allgemeiner und vermögensrechtlicher Art zu entscheiden, im letzteren Falle, wenn es sich um Aufträge, Objekte, Kredite o. ä. handelt, die den ausmachenden Betrag von mehr als 10 % des jährlichen Beitragsaufkommens überschreiten.
b) Haushaltsvoranschläge aufzustellen
c) die Beitragsordnung festzustellen
d) die Spiel- und Platzordnung sowie Hausordnung aufzustellen
e) die Mitgliederzahl im Hinblick auf die Kapazität der Klubeinrichtungen zu begrenzen
f) Ausschüsse nach § 14 zu berufen.
g) die Anstellung besoldeter Mitarbeiter sowie den Abschluss von Pachtverträgen und Dienstleistungsverträgen o. a. zu genehmigen.
h) verdiente Mitglieder zu ehren und Ehrenzeichen zu verleihen
i) Scheiden nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehörende Mitglieder aus dem Vorstand aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied mit den Aufgaben bis zur nächsten Hauptversammlung zu beauftragen. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, ist eine a. o. Hauptversammlung einzuberufen.
6. Der geschäftsführende Vorstand (siehe § 12,4) und der Gesamtvorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2.Vorsitzenden einzuberufen.
7. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
8. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Alle Vorstandsmitglieder sind gehalten, ihre Ämter gewissenhaft und zielstrebig auszuüben. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über Abstimmungen, Beschlüsse usw. die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, haben sie sich gegenüber Dritten zu enthalten.
§ 13 Kassenprüfer
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Hauptversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es sind mindestens zwei Prüfer zu bestellen, die die Qualifikation zur Prüfung des Rechnungswesens haben sollten. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und deren Belegbarkeit zu überprüfen sowie die Jahresabschlussrechnung zu attestieren. Sie haben darüber der Hauptversammlung zu berichten und die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
§ 14 Ausschüsse
Der Vorstand oder die Hauptversammlung berufen bei Bedarf Ausschüsse ein.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmenberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 51 % aller stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Hahnheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.